Es kommt immer wieder vor: Anleger haben Aktien im Depot mit denen einfach nichts mehr passiert. Der Handel ist eingeschlafen, möglicherweise gibt es keine Börsennotiz mehr oder eine Insolvenz steht im Raum. Manchmal fallen dennoch Gebühren an. Kann man die Aktien ausbuchen? Wie ist die steuerliche Situation? Was tun?
Vorab: Wie immer fällt eine pauschale Antwort schwer. Der eigene Rechtsanwalt, Steuerberater oder der zuständige Insolvenzverwalter können grundsätzlich mehr Informationen zur individuellen Situation bereitstellen. Aus steuerlicher Sicht kann es hilfreich sein, angefallene Verluste zu realisieren um diese mit Gewinnen aus anderen Wertpapieren steuerlich auszugleichen. Oft dreht es sich um das steuerliche Realisationsprinzip bzw. den Realisationszeitpunkt, welcher für die Veranlagung bzw. Verbuchung maßgeblich ist.
Gibt es keinen Handel des Wertpapiers, so kann man nicht von einer Wertlosigkeit ausgehen und folglich die Ausbuchung verlangen. Eine Bewertung des Unternehmens kann unter Umständen über eine eigene Unternehmensbewertung erfolgen. Da kein Verkauf erfolgt ist, bzw. – streng formuliert -, dass es keinen Gefahrenübergang gab, ist der vermeintliche Verlust nicht realisiert. Daher ist eine Ausbuchung nicht statthaft. Gibt es eine Insolvenz, so bleibt der Aktionär so lange Anspruchsinhaber, bis das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist. In dem Verlauf des Verfahrens ist es (meist theoretisch) möglich, dass dem Aktieninhaber Zahlungen zukommen können. Würde man die Aktien vorher als wertlos ausbuchen, hätte man weder einen Anspruchsinhaber noch dem Realisationsprinzip genüge getan. Im Falle von anfallenden Bankgebühren ist das Ärgernis verständlich, kann man doch mit dem Papier meist schuldlos nichts mehr anfangen.
Das Gespräch mit dem Bankberater kann helfen, was in einigen Fällen zu Lösungen geführt hat.
Veröffentlicht im Börsen Kurier am 10. Februar 2022 von:
Florian Beckermann
1130 Wien, Feldmühlgasse 22
Tel. +43-1-8763343-0
Fax. +43-1-8763343-49
florian.beckermann@iva.or.at